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Reference:DEU Gemeinsame Empfehlungen - zur Anzeige von Anwendungsbeobachtungen und nichtinterventionellen Unbedenklichkeits-studien 15-Dec-2022 2.7.7: Difference between revisions

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Revision as of 19:36, 27 June 2026


Document Information

Document information
Reference DEU Gemeinsame Empfehlungen - zur Anzeige von Anwendungsbeobachtungen und nichtinterventionellen Unbedenklichkeits-studien 15-Dec-2022
Validity area DEU
Scope(s) NIS
Document name Gemeinsame Empfehlungen - zur Anzeige von Anwendungsbeobachtungen und nichtinterventionellen Unbedenklichkeits-studien
Version / Revision 15-Dec-2022
Status Current
Document type Official recommendation
Language(s) DE
Description Gemeinsame Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts zur Anzeige von Anwendungsbeobachtungen nach § 67 Absatz 6 Arzneimittelgesetz und zur Anzeige von nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsstudien nach § 63f Arzneimittelgesetz
Official source Official link
Restricted access No
Submitted by Florian Adragna
Contributors


Reference Details

Scope NIS
Document part 2.7.7
Language DE
Original entry by Florian Adragna
Contributors
Tags (EN)
Tags (original language)
Tags (FR)
Comment Remuneration in drug utilisation studies

VergĂĽtung bei Anwendungsbeobachtungen

Text

2.7.7. VergĂĽtung und Honorierung

Die Beteiligung an einer Anwendungsbeobachtung ist in der Regel eine ärztliche Tätigkeit. Bei Arzneimitteln, die nicht der Verschreibungspflicht oder entsprechenden Ausnahmen unterliegen, können die Regelungen zu Anwendungsbeobachtungen auch Angehörige anderer Gesundheitsfachberufe betreffen. Vergütung und Honorierung dürfen die wissenschaftliche Zielsetzung und die Auswahl der einzubeziehenden Teilnehmer nicht beeinflussen. Geleistete Entschädigungen an Ärzte und Angehörige von Gesundheitsfachberufen sind nach ihrer Art und Höhe so zu bemessen, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht (siehe § 67 Absatz 6 Satz 3 AMG). Die Vergütung sollte sich auf die Entschädigung für den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten beschränken. Zur Orientierung wird auf die entsprechenden Regelungen in den Heilberufsgesetzen der Länder und in den Berufsordnungen der Landesärztekammern verwiesen (vgl. § 33 der (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte). Im Übrigen kann auch die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) eine Orientierung bieten.