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Reference:DEU Gemeinsame Empfehlungen - zur Anzeige von Anwendungsbeobachtungen und nichtinterventionellen Unbedenklichkeits-studien 15-Dec-2022 2.7.7

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Document Information

Document information
Reference DEU Gemeinsame Empfehlungen - zur Anzeige von Anwendungsbeobachtungen und nichtinterventionellen Unbedenklichkeits-studien 15-Dec-2022
Validity area DEU
Scope(s) NIS
Document name Gemeinsame Empfehlungen - zur Anzeige von Anwendungsbeobachtungen und nichtinterventionellen Unbedenklichkeits-studien
Version / Revision 15-Dec-2022
Status Current
Document type Official recommendation
Language(s) DE
Description Gemeinsame Empfehlungen des Bundesinstituts fĂŒr Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts zur Anzeige von Anwendungsbeobachtungen nach § 67 Absatz 6 Arzneimittelgesetz und zur Anzeige von nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsstudien nach § 63f Arzneimittelgesetz
Official source Official link
Restricted access No
Submitted by Florian Adragna
Contributors


Reference Details

Scope NIS
Document part 2.7.7
Language DE
Original entry by Florian Adragna
Contributors
Tags (EN)
Tags (original language)
Tags (FR)
Comment Remuneration in drug utilisation studies

VergĂŒtung bei Anwendungsbeobachtungen

Text

2.7.7. VergĂŒtung und Honorierung

Die Beteiligung an einer Anwendungsbeobachtung ist in der Regel eine Ă€rztliche TĂ€tigkeit. Bei Arzneimitteln, die nicht der Verschreibungspflicht oder entsprechenden Ausnahmen unterliegen, können die Regelungen zu Anwendungsbeobachtungen auch Angehörige anderer Gesundheitsfachberufe betreffen. VergĂŒtung und Honorierung dĂŒrfen die wissenschaftliche Zielsetzung und die Auswahl der einzubeziehenden Teilnehmer nicht beeinflussen. Geleistete EntschĂ€digungen an Ärzte und Angehörige von Gesundheitsfachberufen sind nach ihrer Art und Höhe so zu bemessen, dass kein Anreiz fĂŒr eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht (siehe § 67 Absatz 6 Satz 3 AMG). Die VergĂŒtung sollte sich auf die EntschĂ€digung fĂŒr den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten beschrĂ€nken. Zur Orientierung wird auf die entsprechenden Regelungen in den Heilberufsgesetzen der LĂ€nder und in den Berufsordnungen der LandesĂ€rztekammern verwiesen (vgl. § 33 der (Muster-) Berufsordnung fĂŒr die in Deutschland tĂ€tigen Ärztinnen und Ärzte). Im Übrigen kann auch die GebĂŒhrenordnung fĂŒr Ärzte (GOÄ) eine Orientierung bieten.